 | Abrechnung eines Kommissionsgeschäftes | Verfasst am: 23.10.2010, 11:29 |
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Hallo zusammen,
da meine erste Lieferung auf Kommission mittlerweile komplett ausverkauft ist, muss ich jetzt für das Kommissionsgeschäft eine A(Ab-)Rechnung erstellen. Leider hänge ich jetzt was die Ausweisung der MWSt angeht.
Muss mir der Buchhändler den Betrag netto, d.h. ohne MWSt zahlen oder mit MWSt ?
Viele Grüße
Christian |
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HuiBuh |
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 | Re: Abrechnung eines Kommissionsgeschäftes | Verfasst am: 23.10.2010, 11:58 |
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| HuiBuh hat Folgendes geschrieben: |
Hallo zusammen,
da meine erste Lieferung auf Kommission mittlerweile komplett ausverkauft ist, muss ich jetzt für das Kommissionsgeschäft eine A(Ab-)Rechnung erstellen. Leider hänge ich jetzt was die Ausweisung der MWSt angeht.
Muss mir der Buchhändler den Betrag netto, d.h. ohne MWSt zahlen oder mit MWSt ?
Viele Grüße
Christian |
Ohne Gewerbeanmeldung darfst du keine Rechnung schreiben und erst recht keine Mehrwertsteuer von jemandem fordern.
Deine ABrechnung wird also Netto sein, jedoch inklusive der von dir beim Verlag gezahlten Steuer. |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 12:01 |
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Hallo,
ich habe eine Anmeldung als Journalist und damit MWSt-Abzugsberechtigt.
Die Frage ist: Muss der Buchhändler die MWSt abführen oder per Rechnung an mich zahlen und ich sie abführen ?
Viele Grüße
Christian |
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HuiBuh |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 12:11 |
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| HuiBuh hat Folgendes geschrieben: |
Hallo,
ich habe eine Anmeldung als Journalist und damit MWSt-Abzugsberechtigt.
Die Frage ist: Muss der Buchhändler die MWSt abführen oder per Rechnung an mich zahlen und ich sie abführen ?
Viele Grüße
Christian |
Wie immer.
Die MWST führt derjenige ab, welcher den MEHRWERT erzielt hat.
Eine MWST-Abzugsberechtigung kenne ich nicht, lediglich eine Vorsteuer-Abzugsberechtigung. |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 12:17 |
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| HuiBuh hat Folgendes geschrieben: |
ich habe eine Anmeldung als Journalist und damit MWSt-Abzugsberechtigt.
Die Frage ist: Muss der Buchhändler die MWSt abführen oder per Rechnung an mich zahlen und ich sie abführen ?
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Äh ...
Wie machst du das denn als Journalist?
Wenn du einen Artikel schreibst und ihn bezahlt bekommst - wer zahlt denn da die MWSt an wen und wer führt die MWSt ans Finanzamt ab?
Du schreibst eine Rechnung an einen Rechnungsempfänger. Wenn du MWSt-abzugsberechtigt bist, musst du dem Rechnungsempfänger die MWSt in Rechnung stellen. Der Rechnungsempfänger zahlt den Brutto-Betrag an dich, und du leitest die MWSt ans Finanzamt weiter, normalerweise bis zum 10. des Folgemonats.
Wenn dein Buch also einen Laden-VK von 9,90 Euro hat, dann stellst du dem Buchhändler eine Rechnung aus von 9,90 Euro je Buch. In diesen 9,90 Euro stecken 0,65 Euro MWSt - die sind gesondert in der Rechnung auszuweisen.
Der Buchhändler überweist dir 9,90 Euro je Buch (und holt sich die 0,65 Euro per Vorsteuer vom Finanzamt zurück). Du schickst die 0,65 Euro ans Finanzamt (das ist deine abzuführende Umsatzsteuer) und kannst 9,25 Euro behalten.
Bist du nicht MWSt-abzugsberechtigt, stellst du dem Buchhändler das Buch mit 9,90 Euro in Rechnung, weist darauf hin, dass du nicht MWSt-abzugsberechtigt bist und bekommst 9,90 Euro vom Buchändler. Davon gibst du nichts ans Finanzamt - und logischerweise kann der Buchhändler auch nichts von Finanzamt zurückfordern.
Eigentlich gibt es für deine Rechnungen als Journalist und als Buchautor keinen Unterschied. Umso mehr verwundert mich deine Frage. Denn das Verfahren ist für deine verkauften journalistischen Beiträge völlig identisch.
Grüße
Siegfried |
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Siegfried |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 12:22 |
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@ Siegfried:
Ist schon klar, das Normale ist Standard.
Allerdings habe ich hier auf Kommission geliefert und der Buchhändler hat meine Ware in fremden Namen für mich an Endverbraucher verkauft.
Das Problem ist hier die Kommission.
Viele Grüße
Christian |
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HuiBuh |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 13:37 |
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| HuiBuh hat Folgendes geschrieben: |
@ Siegfried:
Ist schon klar, das Normale ist Standard.
Allerdings habe ich hier auf Kommission geliefert und der Buchhändler hat meine Ware in fremden Namen für mich an Endverbraucher verkauft.
Das Problem ist hier die Kommission.
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Ausschlaggebend ist, ob der Buchhändler in eigenem Namen oder in deinem Namen das Buch verkauft (oder in anderen Worten: Steht dein Name auf der Rechnung an den Endverbraucher oder der Name des Buchhändlers?). Siehe dazu §§ 383 ff. HGB.
Wenn - und das ist der normale Fall bei einem Kommissionsgeschäft - der Buchändler in eigenem Namen, also auf eigene Rechnung verkauft, stellst du ihm die Rechnung (inkl. MWSt) aus und kassierst den vollen Betrag. Der Buchhändler bekommt im Gegenzug die vereinbarte Kommission ausbezahlt. Dabei werden die anteiligen MWST-Beträge gegeneinander verrechnet.
Der Kern des Kommissionsgeschäftes ist, dass der Kommissionär (hier der Buchhändler) nichtverkaufte Ware ohne Verluste zurückgeben kann; der Kommittent (also du) hat den Vorteil, einen Verkäufer für seine Ware zu finden, den er vermutlich nicht hätte, müsste der Verkäufer die Ware tatsächlich kaufen.
Ich bin ziemlich sicher, dass der Buchhändler keine Aufgaben als Handelsvertreter für dich übernommen hat (das wäre der Fall, wenn er im fremden Auftrag und auf fremde Rechnung verkauft). Siehe dazu §§ 84 ff. HGB
Grüße
Siegfried |
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Siegfried |
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 | | Verfasst am: 23.10.2010, 21:59 |
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hawepe |
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