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Bücher kostenlos digital online stellen

BeitragVerfasst am: 29.07.2008, 10:32
Hallo, falls jemand sein Werk kostenlos online zum Lesen und Download stellen möchte, so kann ich die Seite www.bookrix.de empfehlen. Funktioniert einwandfrei, inklusive diverser Gestaltungsmöglichkeiten etc. Auch Bewertungen etc. sind möglich.

Sonnige Grüße, Nico
 
  powbase 
 
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BeitragVerfasst am: 30.07.2008, 10:48
... oder kostenlos und für 70% Provision auf XinXii unter http://www.xinxii.com cheezy grin
 
  gitta_s 
 
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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 13:22
Edit: Untenstehende Warnung hat sich als Fehler meines Virenschutzprogrammes herausgestellt! Ich lösche sie aber nicht, weil ansonsten einige Beiträge in diesem Thread Fragezeichen hervorrufen würden.

Warnung: Beim Klicken auf den oben genannten Link von xinxii gibt es bei mir eine Trojanerwarnung!

gefunden: trojanisches Programm Trojan-Downloader.JS.Agent.cmf URL: http://www.xinxii.com/js/mootools1.11.js

Gruß

Rabert


Zuletzt bearbeitet von Rabert am 20.08.2008, 15:25, insgesamt einmal bearbeitet

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  Rabert 
 
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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 13:40
Hallo Rabert,

Rabert hat Folgendes geschrieben:
Warnung: Beim Klicken auf den oben genannten Link von xinxii gibt es bei mir eine Trojanerwarnung!

gefunden: trojanisches Programm Trojan-Downloader.JS.Agent.cmf URL: http://www.xinxii.com/js/mootools1.11.js


Hast du mal nach "mootools trojaner" gegoogled? Bestimmt nicht Sad

Das ist eben der Nachteil von Antivirenprogrammen und Personal Firewalls. Ihre Warnungen koennen stimmen oder auch nicht. Brain 1.0 ist da sehr viel wirksamer cheezy grin

Beste Gruesse,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 13:46
Eine nette Idee, rechtlich jedoch sehr bedenklich:

Auszug aus Wikipedia:
Wer im Geltungsbereich des deutschen Rechts publiziert, der muss seine Werke (in einem oder in zwei Exemplaren, § 2 DNB-Gesetz) bei der Deutschen Nationalbibliothek abliefern. Das galt bis zum 28. Juni 2006 nur für „körperliche Werke“ (Bücher, CD-ROMs usw.); seit dem 29. Juni 2006 gilt diese Verpflichtung auch für „unkörperliche Werke“ (das sind Publikationen im Internet). Einzelheiten zur Ablieferungspflicht regeln die §§ 14 und 16 des DNB-Gesetzes.

Noch ist man bezüglich dieser "Erweiterten Ablieferungspflicht" noch recht tolerant (Verurteilungen sind mir z.Zt noch nicht bekannt). Das kann sich aber sehr bald ändern, und dann kann es sowohl für Betreiber als auch Autor dort sehr unangenehm werden.

Fazit: Eine wirklich klasse Idee, aber de facto verstößt die Nutzung dieser Seite gegen Dt. Recht.


Zuletzt bearbeitet von battlefox am 16.08.2008, 16:26, insgesamt einmal bearbeitet

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 14:27
Hallo battlefox,

battlefox hat Folgendes geschrieben:
Fazit: Eine wirklich klasse Idee, aber de facto verstößt die Nutzung dieser Seite gegen Dt. Recht.


Was hat die Ablieferungspflicht mit dieser Seite zu tun und warum sollte dieses Angebot gegen deutsches Recht verstossen?

Beste Gruesse,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 15:34
Da wurden wohl Äpfel mit Birnen verwechselt; natürlich beseht keine Abgabepflicht für alle elektronischen Texte - das wäre ohnehin eine nie zu bewältigende Aufgabe.

In einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen DNB und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels wird klargestellt:

Unter einer zu sammelnden Netzpublikation sind im Rahmen dieser Vereinbarung alle elektronischen Publikationen zu verstehen, die durch eine ISSN oder ISBN definiert und gekennzeichnet sind und über Netze verbreitet werden oder zugänglich sind.
 
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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 16:26
Der_Meinige hat Folgendes geschrieben:


Unter einer zu sammelnden Netzpublikation sind im Rahmen dieser Vereinbarung alle elektronischen Publikationen zu verstehen, die durch eine ISSN oder ISBN definiert und gekennzeichnet sind und über Netze verbreitet werden oder zugänglich sind.


Das war mir neu. Danke für die Aufklärung thumb up

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 17:42
Hallo battlefox,

battlefox hat Folgendes geschrieben:
Der_Meinige hat Folgendes geschrieben:


Unter einer zu sammelnden Netzpublikation sind im Rahmen dieser Vereinbarung alle elektronischen Publikationen zu verstehen, die durch eine ISSN oder ISBN definiert und gekennzeichnet sind und über Netze verbreitet werden oder zugänglich sind.


Das war mir neu. Danke für die Aufklärung thumb up


Damit ist aber immer noch nicht deine Aussage begruendet, dass obiges Angebot gegen deutsches Recht verstossen wuerde.

Beste Gruesse,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 17:47
Hallo,

Der_Meinige hat Folgendes geschrieben:
In einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen DNB und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels wird klargestellt:


Ich habe auf www.boersenverein.de gesucht und nichts in dieser Richtung gefunden. Kannst du mal einen Link verraten?

Mich interessiert das Thema sehr. Meiner Meinung nach ist das Thema von Anfang an sehr blauaeugig angegangen worden.

Beste Gruesse,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 17:50
Oh sorry, hier ist die Vereinbarung zu finden:

http://www.d-nb.de/netzpub/recht/recht_boersen.htm
 
  Der_Meinige 
 
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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 18:16
Hallo,

Der_Meinige hat Folgendes geschrieben:
Oh sorry, hier ist die Vereinbarung zu finden:

http://www.d-nb.de/netzpub/recht/recht_boersen.htm


Danke.

Es ist schon erstaunlich, wie ein eigentlich eindeutig formuliertes Gesetz in einer solchen Vereinbarung "korrigiert" werden darf. Ja, ich halte dieses fuer notwendig, weil das Gesetz nicht umsetzbar ist, aber so wird das Pferd vom Schwanze aufgezaeumt.

Zudem gilt die Vereinbarung nur fuer Verleger, die dem Boersenverein angehoeren. Autoren, die ihr Werk mit oder ohne ISBN auf eigene Faust verbreiten, muessten also auf alle Faelle selber abliefern, auch wenn die Form der Ablieferung noch angeklaert ist.

Beste Gruesse,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 16.08.2008, 23:41
hawepe hat Folgendes geschrieben:

Zudem gilt die Vereinbarung nur fuer Verleger, die dem Boersenverein angehoeren. Autoren, die ihr Werk mit oder ohne ISBN auf eigene Faust verbreiten, muessten also auf alle Faelle selber abliefern, auch wenn die Form der Ablieferung noch angeklaert ist.

Beste Gruesse,

Heinz.


Das ist es ja gerade, was die hier vorgestellt Website rechtlich so brisant macht: Hier werden digitale Romane veröffentlicht, ohne dass eine Ablieferung bei der Dt. Nationalbibliothek erfolgt. Zwar wird das momentan nicht geahndet, sollte es aber bald soweit sein, ist dieses Projekt so wie es jetzt läuft, zum Scheitern verurteilt:
Laut heise.de (siehe unten) wird nach DNBG in § 19 Nr. 3, ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro fällig wer sich nicht an diese Regelung hält.

Detailierter Bericht samt Interview mit der DNB Direktorin:
http://www.heise.de/ct/06/19/186/default.shtml

Pressebreicht der DNB:
http://www.d-nb.de/aktuell/presse/pressemitt_dnbg_neu.htm

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Ich finde dieses Webprojekt klasse, vor allem weil es eine neue Leserschaft erschließt, und will es keinem madig machen. Aber bei einer solch unsicheren Rechtslage würde ich persönlich vorerst die Finger davon lassen.

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BeitragVerfasst am: 17.08.2008, 11:12
Je mehr ich mich auf dieser Seite umschaue umso suspekter kommt mir dieses Projekt vor. Neben Romanen werden dort auch CD-Cover angeboten, die zu großen Teilen Fotos und Bandlogos von bekannten Stars "zweckentfremden".

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BeitragVerfasst am: 17.08.2008, 11:43
"Verstoß gegen dt. Recht"...

...keine Panik.

Das alles scheint Zukunftsmusik zu sein, wenn man die obigen Links verfolgt: "Zukünftig" steht im Artikel der ct, und es geht um "freiwillige" Ablieferungen bei der Rahmenvereinbarung lt. ihrer Überschrift.

Die Pflichtübersendung einer elektronischen Ausgabe - an wen auch immer - würde im Übrigen doch nicht Bedingung sein, um überhaupt im Internet veröffentlichen zu dürfen. Sie wäre wahrscheinlich nur eine Nebenpflicht, und wenn man sie nicht befolgte, könnte man evtl. verwarnt werden ("Du, du, du...!"), ggf. sogar mit einem Ordungsgeld (aber so weit ist es ja noch nicht), und das Ganze würde sich voraussichtlich schnell erledigen, wenn man dann das elektronische Pflichtexemplar herausrückt - wie bei den gedruckten Pflichtexemplaren für die Nationalbibliothek. In jedem Falle muss man wissen, wie man die Pflicht erfüllen kann. Wenn das nicht geklärt ist, kann / darf es schon kein Ordnungsgeld geben.

VGe
Frank


Zuletzt bearbeitet von frangsen am 17.08.2008, 15:26, insgesamt einmal bearbeitet
 
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