 | Darf ich Liedtexte drucken? | Verfasst am: 20.03.2010, 14:50 |
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Kann mir jemand kurz Auskünfte geben, ob ich in meinem Roman komplette Liedtexte mit Quellenanabge aufnehmen darf?
Kennt sich da jemand mit den Rechten aus? |
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_________________ Liebe Grüße von Annie |
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Annie |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 17:51 |
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Bärentante |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 18:02 |
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Ich ergänze das.
Du brauchst die Genehmigung dessen, der die Rechte daran besitzt. Also Komponist, Sänger/in und/oder Plattenlabel.
Und ich kann Dir sagen, das ist ein hartes Stück Arbeit und geht vermutlich nicht ohne Kosten ab. Gleiches gilt für eigene Übersetzungen englischer Texte.
Ein nicht genehmigter Abdruck wird wie eine Urheberrechtsverletzung unter Strafe gesetzt.
Also entweder einen eigenen Text ausdenken oder mal ganz nett anfragen. Angeblich sollen z.B. Juli recht freigiebig sein. Aber wie gesagt: "angeblich"! |
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CeKaDo |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 21:01 |
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Darf man einzelne Zeilen nennen? Oder den Inhalt mit eigenen Worten beschreiben?
Wie schaut es aus mit Titeln oder Komponisten, die man nur nennt? Darf ich das?
Ach menno... Muss mir jetzt was neues einfallen lassen. Nun ja, habs mir ja schon gedacht. Selber Schuld... |
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_________________ Liebe Grüße von Annie |
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Annie |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 21:09 |
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Diese Frage beschäftigt mich derzeit auch. Es handelt sich um ein Volkslied "Die dumme Liese" ("Kommt ein Reitersmann daher ...") Im Internet finde ich nicht einmal den Autor - ich vermute, dass er schon ziemlich lange tot ist (19. Jahrhundert oder gar das 18.?).
Was meint ihr dazu?
Es geht mir um den Abdruck einiger Zeilen, evt. des ganzen Lieds im Anhang.
Gruß
Haifischfrau |
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Haifischfrau |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 21:09 |
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| Annie hat Folgendes geschrieben: |
Darf man einzelne Zeilen nennen? Oder den Inhalt mit eigenen Worten beschreiben?
Wie schaut es aus mit Titeln oder Komponisten, die man nur nennt? Darf ich das?
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Schau dir das Urheberrechtsgesetz an, insbesondere die §§51 und 63:
| Zitat: |
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. |
| Zitat: |
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat. |
Zu finden auf:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Grüße
Siegfried |
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Siegfried |
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 | | Verfasst am: 20.03.2010, 21:23 |
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Verdammt ist das kompliziert...
Ich werde momentan aus den Gesetzestexten nicht schlau. Muss ich mir zu früherer Stunde nochmal zu gemüte ziehen.
Komplette Texte zu verweden wird flach fallen.
Ob ich wenigstens die Titel verwenden kann, da muss ich mich noch durch das Gesetz kämpfen. Wenn diese besch... Gesetzestexte nur einfacher geschrieben wären... |
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_________________ Liebe Grüße von Annie |
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Annie |
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