 | | Verfasst am: 05.02.2010, 12:42 |
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AmberStuart |
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 | | Verfasst am: 05.02.2010, 16:06 |
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Sehr geehrter Herr Klaasen
Ich komme zurück auf Ihre nachstehende Anfrage betreffend Kinderbuch-Verträge.
Gemäss Ihren Angaben hat ein Verlag Ihnen die Veröffentlichung eines Buches per E-Mail zugesichert und Verträge beigelegt. Vorliegend gehe ich davon aus, dass die Verträge nicht unterschrieben wurden. Nachdem Sie nun bereits Ihre Leistung erbracht haben, will der Verlag nichts mehr von einem Vertrag wissen. Vorliegend handelt es sich hauptsächlich um vertragsrechtliche und nicht urheberrechtliche Fragen, weshalb ich nur kurz und unter Berücksichtigung von Schweizer Recht (ich gehe davon aus, dass auch der Verlag seinen Sitz in der Schweiz hat) Stellung nehmen kann.
Gemäss Obligationenrecht ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 OR). Da Verlagsverträge keine besonderen Form bedürfen, ist auch bereits ein mündlicher Vertrag gültig und für beide Parteien verbindlich. Gemäss Ihren Informationen hat der Verlag ja sogar per E-Mail der Veröffentlichung des Buches zugestimmt, es ist somit ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Verlag zustande gekommen. Da ein Vertrag eine übereinstimmende Willensäusserung zweier oder mehr Parteien ist, kann er nicht einseitig von einer Partei geändert oder aufgehoben werden – bzw. dies ermöglicht der anderen Partei u.a. Schadenersatz geltend zu machen.
Wenn nun der Verlag seinen Verpflichtungen, d.h. die Veröffentlichung des Buches und daher Bezahlung des Honorars, nicht nachkommt, stehen Ihnen nach Obligationenrecht mehrere Möglichkeit offen. Sie können einerseits die Erfüllung verlangen, was jedoch vorliegend vermutlich wenig Sinn macht. Auch können Sie für die geleistete Arbeit eine Entschädigung geltend machen (Ausfallhonorar). Auch zu klären ist die Frage, was mit der geleisteten Arbeit geschieht bzw. ob der Verlag Rechte daran erwirbt oder die Rechte bei Ihnen verbleiben und Sie somit einen anderen Verlag suchen können.
Vorliegend rate ich Ihnen, mit dem Verlag Kontakt aufzunehmen und ihn darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Vertrag besteht, welchen er nicht einfach ignorieren kann. Grundsätzlich müssen Sie aber entscheiden, was Sie erreichen wollen: dass der Verlag das Buch doch noch herausgibt, dass Sie für Ihre Arbeit bezahlt werden, dass Sie die Rechte an Ihrem Werk vollumfänglich beibehalten und zu einem anderen Verlag gehen können.
Sollte eine Einigung mit dem Verlag nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, in diesem Fall einen Anwalt beizuziehen. |
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klaasen1 |
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 | | Verfasst am: 05.02.2010, 16:30 |
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| klaasen1 hat Folgendes geschrieben: |
Wenn nun der Verlag seinen Verpflichtungen, d.h. die Veröffentlichung des Buches und daher Bezahlung des Honorars, nicht nachkommt, stehen Ihnen nach Obligationenrecht mehrere Möglichkeit offen. Sie können einerseits die Erfüllung verlangen, was jedoch vorliegend vermutlich wenig Sinn macht. Auch können Sie für die geleistete Arbeit eine Entschädigung geltend machen (Ausfallhonorar). Auch zu klären ist die Frage, was mit der geleisteten Arbeit geschieht bzw. ob der Verlag Rechte daran erwirbt oder die Rechte bei Ihnen verbleiben und Sie somit einen anderen Verlag suchen können.
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Das ist ziemlich dünnes Eis, was da in diesem Schreiben fabriziert wird. Es mag sein, dass ein Vertrag zwischen Verlag und Autor existiert, allerdings ist daraus nicht unmittelbar herzuleiten, dass ein Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Entlohnung des Autors besteht.
Der Verlag kann sich nämlich sehr bequem auf die Hinterbeine stellen und jedes Manuskript, das von Autor kommt, als "qualitativ nicht veröffentlichungsfähig" ablehnen. Die Bewertung des Manuskripts - und damit die Bewertung möglicher Marktchancen - obliegt dem Verlag. Er allein verfügt über die entsprechende kaufmännische Kapazität und Entscheidungsgewalt. Genau aus diesem Grund werden bei Verlagsverträgen Vorschusszahlungen an den Autor vereinbart, die im Falle eines Scheiterns des Projektes nicht zurückgezahlt werden brauchen.
Die Frage ist, ob hier aus dem Vertrag wirklich ein "Zwang zur Veröffentlichung" abzulesen ist, oder ob der Autor eine zugesicherte Garantiesumme einfordern kann. In beiden Fällen vermute ich ein klares "Nein". Kein Verlag der Welt kann gezwungen werden, ein seiner Meinung nach nicht tragfähiges Manuskript auf den Markt zu bringen; das widerspricht dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit. Und eine Garantiezahlung wäre bei Vertragsunterschrift fällig - eine solche Zahlung hat es anscheinend nicht gegeben.
Wie gesagt: Dünnes Eis!
Grüße
Siegfried |
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_________________ Grüße
Siegfried
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Siegfried |
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 | | Verfasst am: 05.02.2010, 17:02 |
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Beckinsale |
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 | | Verfasst am: 05.02.2010, 17:15 |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 00:03 |
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Dann schau mal auf das Datum wann das geschrieben wurde bei Montségur.
Mein Ja zur Veröffentlichung wurde im Dezember 2009 vom Verlag mehrmals schriftlich bestätigt. Der Vertrag wurde mir schon im Juni zugesandt.
Unterschrieben zurückgesendet per Einschreiben. Vom Verlag nicht angenommen. Der Vertrag ging dann einige Wochen auf Reisen.
Auf die frage was das soll, meinte der Verlag:
"Unser Briefkasten ist zu klein da kann ein Einschreibezettelchen schon mal verloren gehen.
Sende sie uns doch bitte die Verträge noch einmal zu. Und der Krim geht weiter.
klaas
Du kannst nicht als Verlag dein Ok geben. Die Arbeit über vier Monate zusammen mit dem Autor und Zeichner verfolgen. Ihn auch noch in seiner Arbeit mit- tolles Kinderbuch- bestätigen und weil du dann plötzlich als Verlag erkennst das dein Budget zu klein ist so tun als wäre alles nur ein Scherz gewesen. Wo leben wir den? |
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klaasen1 |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 00:36 |
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| klaasen1 hat Folgendes geschrieben: |
Auf die frage was das soll, meinte der Verlag:
"Unser Briefkasten ist zu klein da kann ein Einschreibezettelchen schon mal verloren gehen.
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Ich liege vor Lachen am Boden!!!
Das hast du denen anstandslos geglaubt???
Ein Einschreibebrief muss vom Empfänger handschriftlich quittiert werden - da kann nichts verloren gehen, weil der Briefkasten angeblich zu klein ist! Denn der Zusteller drückt das Einschreiben dem Empfänger höchstpersönlich in die Hand!
Du solltest in dem Falle mal einen Nachforschungsantrag bei der Post stellen, wer für das Einschreiben beim Empfänger unterschrieben hat.
"Der Briefkasten ist zu klein" ... ich glaub's ja nicht!
Da hast du dir einen schönen Bären aufbinden lassen!
Grüße
Siegfried |
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Siegfried
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Siegfried |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:07 |
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| Siegfried hat Folgendes geschrieben: |
Ein Einschreibebrief muss vom Empfänger handschriftlich quittiert werden - da kann nichts verloren gehen, weil der Briefkasten angeblich zu klein ist! Denn der Zusteller drückt das Einschreiben dem Empfänger höchstpersönlich in die Hand!
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Nein, das stimmt so nicht Siegfried. Nur Einschreiben MIT RÜCKANTWORT/RÜCKSCHEIN werden vom Empfänger quittiert ... das normale Einschreiben landet einfach im Briefkasten wie jeder andere Brief ...
Grüße |
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chnuppesaager |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:14 |
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Nachtrag.
Ansonsten muss ich Siegfried recht geben, ich mein ... Hallo, geht's noch?
Briefkasten zu klein?
Also, bei so einer Antwort müssten sämtliche Alarmglocken schrillen, Herr Klaasen. Und wenn sie's nicht tun, dann Klingel kaputt ...
Weisch wie i mein? |
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chnuppesaager |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:16 |
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Auf die frage was das soll, meinte der Verlag:
"Unser Briefkasten ist zu klein da kann ein Einschreibezettelchen schon mal verloren gehen.
Und das im Briefkasten kann ein Benachrichtigungsschein (kleiner Zettel) sein. Wird zur Benachrichtigung in den Briefkasten geworfen, wenn niemand anzutreffen ist zwecks Unterschrift.
Gruß
Bernd |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:24 |
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| chnuppesaager hat Folgendes geschrieben: |
| Nein, das stimmt so nicht Siegfried. Nur Einschreiben MIT RÜCKANTWORT/RÜCKSCHEIN werden vom Empfänger quittiert ... das normale Einschreiben landet einfach im Briefkasten wie jeder andere Brief ... |
Vielleicht ist das in der Schweiz so, bei uns wird ein "normales" Einschreiben immer persönlich abgeliefert. Unterschreiben darf übrigens nur der Empfänger oder eine Person, die eine Postvollmacht hat.
Der Unterschied zum "E mit Rückantwortschein" liegt darin, dass bei dieser Variante der Absender eine Empfangsbestätigung erhält, was normalerweise ja nicht der Fall ist.
LG, Julia |
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julia07 |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:32 |
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@ Julia
Ja, Ok, danke für Info.
Allgemein:
Wenn es echt so ist, wie Klaasen schreibt, dass der Verlag ihn über Monate immer wieder ermutigt hat, mit dem Projekt weiterzumachen und deutlich mit dem Vertrag gewunken hat ... und wenn es weiterhin e-mails gibt, die diesen Sachverhalt beweisen, dann wird Klaasen wahrscheinlich tatsächlich ein Anrecht auf Entschädigung haben.
Grüße. |
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chnuppesaager |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:34 |
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| julia07 hat Folgendes geschrieben: |
| chnuppesaager hat Folgendes geschrieben: |
| Nein, das stimmt so nicht Siegfried. Nur Einschreiben MIT RÜCKANTWORT/RÜCKSCHEIN werden vom Empfänger quittiert ... das normale Einschreiben landet einfach im Briefkasten wie jeder andere Brief ... |
Vielleicht ist das in der Schweiz so, bei uns wird ein "normales" Einschreiben immer persönlich abgeliefert. Unterschreiben darf übrigens nur der Empfänger oder eine Person, die eine Postvollmacht hat.
Der Unterschied zum "E mit Rückantwortschein" liegt darin, dass bei dieser Variante der Absender eine Empfangsbestätigung erhält, was normalerweise ja nicht der Fall ist.
LG, Julia |
Ein "normales" Einschreiben wird heutzutage einfach in den Briefkasten geworfen, der Briefträger unterschreibt dafür, dass er am xx um xx eingeworfen hat.
Die Unterschrift des Empfängers ist tatsächlich nur bei Einschreiben mit Unterschrift (teurer als einfaches Einschreiben) oder mit Rückantwort (nochmal teurer) erforderlich. |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:45 |
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Auf der Post-Homepage steht das hier:
Varianten:
Eigenhändig - persönliche Zustellung nur an den Empfänger
Einschreiben Einwurf - Wir dokumentieren die Zustellung in den Briefkasten oder das Postfach
Rückschein - Empfangsbestätigung mit der Originalunterschrift des Empfängers.
Offenbar haben die schon wieder einen Dienst "vereinfacht" und man hat nun drei Wahlmöglichkeiten, wobei die Briefkastenvariante nicht einen Cent wert ist.
Interessant ist hier diese Anmerkung der Post:
"Wir dokumentieren, dass Ihre Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde. Bei Verlust oder Beschädigung haften wir mit bis zu 20 EUR. Das Entgelt für EINSCHREIBEN Einwurf wird zum Porto addiert."
LG, Julia |
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julia07 |
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 | | Verfasst am: 06.02.2010, 09:49 |
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Hallo zusammen,
hier mal die Einschreibegeschichte von der Postwebsite kopiert:
Varianten
Eigenhändig - persönliche Zustellung nur an den Empfänger
Einschreiben Einwurf - Wir dokumentieren die Zustellung in den Briefkasten oder das Postfach
Rückschein - Empfangsbestätigung mit der Originalunterschrift des Empfängers
Heutzutage wird oft aus Kostengründen nur das Einwurf-Einschreiben gemacht. Damit wird dokumentiert, daß der Briefbote das Einschreiben in den Briefkasten geworfen hat.
Bei allen Fällen, bei denen es um wichtige Dinge geht, würde ich immer ein Einschreiben mit Rückschein versenden, denn dann habe ich die Unterschrift des Empfängers als Quittung.
Viele Grüße
Torsten |
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Torsten Buchheit |
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