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Frage zu BoD-Fun und Titelschutz

BeitragVerfasst am: 21.08.2010, 20:24
Ich verabschiede mich hiermit aus dem Forum und wende mich an ein anderes Literaturforum, in dem man sich mit Respekt und Würde begegnet ... fG


Zuletzt bearbeitet von Helge am 28.11.2010, 21:24, insgesamt 2-mal bearbeitet
 
  Helge 
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BeitragVerfasst am: 21.08.2010, 20:39
Ich meine: Was nicht öffenltich ist, kann auch nicht geschützt werden.

Es gehört zum Urheberrecht schon eine gewisse Öffentlichkeit dazu. Denn wie sonst soll es dem Rest der Welt erklärt werden, dass es eben jenen Titel, jenes Werk, schon lange gibt.

Letztendlich befindest Du Dich im Streitfalle in der Nachweispflicht der älteren Rechte. Es ist die Frage, ob das Sinn macht.

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BeitragVerfasst am: 21.08.2010, 20:58
Ich verabschiede mich hiermit aus dem Forum und wende mich an ein anderes Literaturforum, in dem man sich mit Respekt und Würde begegnet ... fG


Zuletzt bearbeitet von Helge am 28.11.2010, 21:24, insgesamt einmal bearbeitet
 
  Helge 
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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 00:14
Helge hat Folgendes geschrieben:
ich habe schon gehört, das man durch diesen Nachweis Recht zugesprochen bekommt, jedoch waren die Quellen dafür nicht einwandfrei. - abgesehen davon hätte ich auch gar keine Lust, mich auf so einen unnötigen Streit einzulassen ... aber die Frage stellt sich mir - aus dem einfachen Grund:
Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich eventuell später ein Projekt mit ISBN darauf machen werde, das hängt von der Resonanz ab. Und es wäre schade, wenn es soweit kommt, den Titel abändern zu müssen ...


Ein vorsorglicher Titelschutz muss offiziell beantragt werden durch Publikation (d. h. Bekanntgabe des alleinigen Anspruchs auf einen bestimmten Titel) in bestimmten Zeitschriften bzw. Veröffentlichungen.
Das sind im Einzelnen

a) der Titelschutzanzeiger
b) das Titelschutzjournal
c) das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels

Wird auf diesem Wege der Titelschutz gesichert, muss (!!!) das Werk innerhalb einer bestimmten Zeit (ca. 6 Monate) veröffentlicht werden, ansonsten ist der Titelschutz futsch.

Soll der Buchtitel dauerhaft ohne Veröffentlichung gesichert werden, muss statt eines Titelschutzes ein Markenname beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Das kostet aber richtig Kohle.

Ansonsten empfehle ich dir - wie schon einigen anderen vorher - die Lektüre des entsprechenden Gesetzes, hier das "Markengesetz", insbesondere die Paragraphen 5 und 15

http://bundesrecht.juris.de/markeng/index.html

Außerdem gibt es hier ein brauchbares Merkblatt zu dem Thema:

http://www.hk24.de/produktmarken/innovation/innovations_patent_centrum/gewerbliche_schutzrechte/sortenschutz_titelschutz_weitere_rechte/titelschutz.jsp



Grüße
Siegfried
 
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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 00:28
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Zuletzt bearbeitet von Helge am 28.11.2010, 21:25, insgesamt einmal bearbeitet
 
  Helge 
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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 07:43
Sehr schön! Wieder kurz und knackig schlauer geworden thumb up

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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 08:56
Siegfried hat Folgendes geschrieben:
Soll der Buchtitel dauerhaft ohne Veröffentlichung gesichert werden, muss statt eines Titelschutzes ein Markenname beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Das kostet aber richtig Kohle.


Nicht ganz. Bei der Eintragung einer Marke muss die Verwendung innerhalb von - wenn ich das richtig im Kopf habe - fünf Jahren angezeigt werden, sonst wird sie wieder gelöscht. Theoretisch könnte das aber wohl auch mit einem BoD-Fun-Buch gelöst werden ...

Kosten für eine Eintragung in bis zu drei Warenklassen € 300,00. Auskunft erteilt das DPMA ( http://dpma.de/ ).

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LG - matthias

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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 14:48
Hallo Siegfried,

Siegfried hat Folgendes geschrieben:
Wird auf diesem Wege der Titelschutz gesichert, muss (!!!) das Werk innerhalb einer bestimmten Zeit (ca. 6 Monate) veröffentlicht werden, ansonsten ist der Titelschutz futsch.


Bei der Veröffentlichung mit ISBN ist alles klar, aber hier geht es um eine Veröffentlichung ohne ISBN. Die Frage ist deshalb, wann ist der Veröffentlichungspflicht genüge getan? Die zahlreichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Gerichten zeigt, dass es in der Praxis nicht so einfach ist.

Beste Grüße

Heinz

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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 15:15
hawepe hat Folgendes geschrieben:

Bei der Veröffentlichung mit ISBN ist alles klar, aber hier geht es um eine Veröffentlichung ohne ISBN. Die Frage ist deshalb, wann ist der Veröffentlichungspflicht genüge getan? Die zahlreichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Gerichten zeigt, dass es in der Praxis nicht so einfach ist.


Dann habe ich die Frage ganz anders verstanden als du.

Ich habe die Frage so verstanden, dass jemand sich einen Buchtitel schützen lassen will, ohne das Buch zu veröffentlichen (die Herstellung eines BoD-Fun für den hauseigenen Bücherschrank dürfte nicht als Veröffentlichung gelten).

Irgendwann einmal möchte der Autor dann entscheiden, ob das Buch nicht doch ganz regulär veröffentlicht werden soll, und zwar unter dem bisher rein privat genutzten Titel. Nun hat der Autor die Angst, dass zwischenzeitlich ein anderes Buch mit genau seinem Titel erschienen ist und damit die eigene Veröffentlichung unmöglich macht. Deshalb sucht der Autor nach einer langfristigen Möglichkeit, den Buchtitel für Dritte sperren zu können.

Das geht m. W. nur mit einer Titelschutzanzeige. Diese setzt aber voraus, dass eine "Benutzungsaufnahme" (so heißt das im Juristendeutsch) in einer angemessenen Zeit vorgesehen ist - ansonsten erlischt der Titelschutz. Die Frist für die "Benutzungsaufnahme" liegt - soweit ich das recherchieren konnte - allgemein bei ca. sechs Monaten.

Sollte ich die Frage tatsächlich falsch verstanden haben, ziehe ich alle meine Anmerkungen natürlich sofort zurück.

Grüße
Siegfried
 
  Siegfried 
 
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BeitragVerfasst am: 22.08.2010, 16:40
Hallo Siegfried,

Siegfried hat Folgendes geschrieben:
Ich habe die Frage so verstanden, dass jemand sich einen Buchtitel schützen lassen will, ohne das Buch zu veröffentlichen (die Herstellung eines BoD-Fun für den hauseigenen Bücherschrank dürfte nicht als Veröffentlichung gelten).


Ob Helge die zehn Exemplare aber wirklich alle in seinen Bücherschrank stellen möchte? Und das von ihm erwogene erneute Hochladen und Nachbestellen weiterer BoD-Fun-Exemplare würde tatsächlich nur dazu dienen, seinen Bücherschrank weiter zu füllen?

Ich bin davon ausgegangen, dass er sein Buch lediglich nicht über den Buchhandel, sondern ausschließlich selbst verkaufen möchte.

Ein lediglich in drei Exemplaren gedrucktes Buch, von dem ausschließlich Pflichtexemplare existieren, genießt unstrittig einen Titelschutz. Ein in zwanzig Exemplaren verbreitetes Buch dagegen nicht?

Meine ganze Aussage ist, dass es auf diese Frage wohl keine eindeutige Antwort geben dürfte.

Beste Grüße

Heinz

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BeitragVerfasst am: 23.08.2010, 11:12
Einfach ein paar Bücher bei eBay verkaufen und als Nachweis für den Zeitstempel die Auktion ausdrucken?
 
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Titelschutz

BeitragVerfasst am: 01.02.2012, 10:50
Welche Buch-Titel muss ich denn genau schützen lassen?

z. B.
Den Titel: "Tage des Zorn" gibt es zweimal (siehe amazon)
Den Tiel: Crash gibt es dreimal (siehe amazon)
 
  Andreas Adlon 
 
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BeitragVerfasst am: 01.02.2012, 10:59
Das würde mich auch interessieren. Der von mir für meinen Scicence Fiction geplante Titel »Der lange Winter« existiert in dieser Form auch bereits einmal, allerdings ist das Buch vergriffen, zumindest bei buch.de und buecher.de - wie finde ich heraus, ob der geschützt ist, beziehungsweise, wenn ich Siegfried richtig verstanden habe: Ist er jetzt nicht mehr geschützt, nachdem das Buch im Handel nicht mehr erhältlich ist?

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Spuren im Schnee: http://www.bod.de/index.php?id=296&objk_id=429828

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BeitragVerfasst am: 01.02.2012, 11:22
Richard Bercanay hat Folgendes geschrieben:
Der von mir für meinen Scicence Fiction geplante Titel »Der lange Winter« existiert in dieser Form auch bereits einmal, allerdings ist das Buch vergriffen, zumindest bei buch.de und buecher.de - wie finde ich heraus, ob der geschützt ist, beziehungsweise, wenn ich Siegfried richtig verstanden habe: Ist er jetzt nicht mehr geschützt, nachdem das Buch im Handel nicht mehr erhältlich ist?


Schaust du hier:

http://www.boersenblatt.net/sixcms/media.php/747/Merkblatt_fuer_Titelschutzfragen.pdf

Vor allem die Seiten 2 und 3.

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Grüße
Siegfried

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Titelschutz

BeitragVerfasst am: 01.02.2012, 11:46
Das Merkblatt ist bekannt.

"Das Parfüm" war ursprünglich nicht zu schützen, durch die Bekannheit des Werkes irgenwann doch, soweit klar, ähnlich dürfte es sich mit "Die Akte" "Die Frima" usw verhalten.

Was ist aber mit allgemeinen Titeln in der Belletristik wie z. B.

"Der Verrat"
"Das Risiko"
"Das Verbrechen"
"Der Handel"

Kann man die verwenden, auch wenn es schon Bücher mit dem Titel gibt?
 
  Andreas Adlon 
 
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Frage zu BoD-Fun und Titelschutz
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