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Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 24.07.2010, 18:34
Hallo ihr Lieben!

Internet: http://autorenservice.jimdo.com/

Sie sind Autor und suchen Services für Ihr Werk? Dann freuen wir uns Sie hier begrüßen zu dürfen. Denn wir bieten Ihnen diverse Leistungen für Ihre Autorentätigkeit. Wir korrigieren für sie belletristische sowie lyrische Werke, bemühen uns um eine ansprechende Umschlaggestaltung, wenn sie wollen, verfassen Ihnen Presseberichte zu Ihrem Werk und übernehmen bei Bedarf die Rezensierung Ihrer Veröffentlichung. Genauere Informationen und Preise zu den einzelnen Angeboten erhalten Sie mit einem Klick auf den entsprechenden Begriff in der Menüleiste. Wir wünschen Ihnen viel Spaß.

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Liebe Grüße

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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 24.07.2010, 19:49
Dein-Lieblingsbuch hat Folgendes geschrieben:

Internet: http://autorenservice.jimdo.com/

Sie sind Autor und suchen Services für Ihr Werk? Dann freuen wir uns Sie hier begrüßen zu dürfen. Denn wir bieten Ihnen diverse Leistungen für Ihre Autorentätigkeit. Wir korrigieren für sie belletristische sowie lyrische Werke, bemühen uns um eine ansprechende Umschlaggestaltung, wenn sie wollen, verfassen Ihnen Presseberichte zu Ihrem Werk und übernehmen bei Bedarf die Rezensierung Ihrer Veröffentlichung. Genauere Informationen und Preise zu den einzelnen Angeboten erhalten Sie mit einem Klick auf den entsprechenden Begriff in der Menüleiste. Wir wünschen Ihnen viel Spaß.

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Bevor es wieder losgeht, was in ein Impressum gehört, hier ein paar gesetzliche Vorschriften (aber ich gehe davon aus, dass du beratungsresistent bist wie bei anderen Diskussionen auch cheezy grin )


Telemediengesetz

Zitat:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.


BGB zum Thema Fernabsatzgeschäft

Zitat:
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1.
über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3.
über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7.
die geschlossen werden

a)
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b)
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7.
zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.


Lustig finde ich auch den Disclaimer mit Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Denn aus juristischer Sicht befreit einen die Aufnahme dieses Disclaimers nicht von der Sorgfaltspflicht des Web-Masters bzw. des Web-Site-Betreiber, noch ...

... und jetzt wird's erst richtig interessant ...

... hat das Urteil des Landgerichts Hamburg irgendeine rechtliche Bedeutung, da es niemals rechtskräftig geworden ist und somit gar kein Urteil des Landgerichts Hamburg darstellt, aber fröhlich als solches weiterverbreitet wird (die beiden Parteien in diesem Prozess haben sich gütlich geeinigt - also nix Urteil des Landgerichts Hamburg von 12. Mai 1998).

Was bringt also dieser Disclaimer?

Möglichkeit 1: Unrechtsbewusstsein
Ich weiß als Betreiber von vornherein, dass Links von meiner Webseite zu illegalen Webseiten existieren und verschaffe mir einen "Persilschein".

Möglichkeit 2: Inkonsequenz
Ich setze einen Link, weil ich die andere Web-Seite gut finde und meinen Besuchern empfehlen möchte. Warum dann die Distanzierung?

Möglichkeit 3: Diffamierung
Ich setze einen Link zu einer andern (legalen) Web-Seite und weise gleichzeitig darauf hin, dass ich jegliche Verantwortung [...] usw. usw. Was für ein Image gebe ich damit der verlinkten Seite? Ein positives? Wann wird also der Haftungsausschluss mit Diffamierung gleichgesetzt?


Ansonsten wünsche ich viel Spaß mit dem Abmahn-Anwalt! cheezy grin

Grüße
Siegfried
 
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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 24.07.2010, 20:30
Siegfried hat Folgendes geschrieben:
Ansonsten wünsche ich viel Spaß mit dem Abmahn-Anwalt! cheezy grin

Grüße
Siegfried


Hallo Siegfried!

Dann schenk Dir doch die ganze juristische Bemäntelung und stell gleich Deine vorauseilende Schadenfreude klar, statt die Absicht Deiner Bemühungen mit diesem Schmonses zu verschleiern. Es würde allen hier viel Zeit sparen.

Roland
 
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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 24.07.2010, 22:57
Rasender Roland hat Folgendes geschrieben:
Es würde allen hier viel Zeit sparen.


Zwingt dich jemand, das alles zu lesen?

Falls nicht, spar dir dein Gejammer. Bist doch sonst auch immer bei der Truppe, die erst schlägt und dann fragt.

Grüße
Siegfried
 
  Siegfried 
 
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BeitragVerfasst am: 24.07.2010, 23:56
Hallo "Lieblingesbuch",

mir ist noch aufgefallen, dass unter "Über uns" überhaupt nichts über euch drin steht. Wink
Unter diesem Titel erwarte ich weniger das Programm des Unternehmens, sondern Informationen zu dem Dienstleister. Warum soll ich gerade euch nehmen? Was zeichnet eure Leistung, euer Angebot aus?

Ansonsten gefällt mir das Layout, auch wenn ich es in diesem Fall weniger verspielt gewählt hätte.

LG, Julia

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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 25.07.2010, 09:26
Siegfried hat Folgendes geschrieben:

Zwingt dich jemand, das alles zu lesen?


Zum Glück nicht! Deine juristische Nebelwerferei dient jedoch dazu, jedem, der mit konstruktiven Vorschlägen oder Aktionen hier aufschlägt, prophylaktisch den Wind aus den Segeln zu nehmen. Kriegst Du selber nichts auf die Beine, oder warum hast Du das nötig?
 
  Rasender Roland 
 
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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 25.07.2010, 09:56
Rasender Roland hat Folgendes geschrieben:
Zum Glück nicht! Deine juristische Nebelwerferei dient jedoch dazu, jedem, der mit konstruktiven Vorschlägen oder Aktionen hier aufschlägt, prophylaktisch den Wind aus den Segeln zu nehmen. Kriegst Du selber nichts auf die Beine, oder warum hast Du das nötig?

Da können wir uns ja glücklich schätzen, dass wenigstens Du funktionierst. Immerhin hast Du in bislang 32 Beiträgen auch 32 fundierte Informationen zu den Themen beigetragen, die Autoren wirklich unter den Nägeln brennen ...

Der Dank des Vaterlandes ist Dir gewiss!

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LG - matthias

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Re: Homepage über Services für Autoren

BeitragVerfasst am: 25.07.2010, 10:09
Rasender Roland hat Folgendes geschrieben:


Zum Glück nicht! Deine juristische Nebelwerferei dient jedoch dazu, jedem, der mit konstruktiven Vorschlägen oder Aktionen hier aufschlägt, prophylaktisch den Wind aus den Segeln zu nehmen. Kriegst Du selber nichts auf die Beine, oder warum hast Du das nötig?


Nun, mein nervlich rasender Freund cheezy grin , stell dir einfach mal Folgendes vor:

Jemand möchte eine ähnliche Webseite betreiben wie "Lieblingsbuch", der seine Geschäftsidee hier vorgestellt hat - und dieser "Jemand" übernimmt einfach die Strukturen, die im Impressum von "Lieblingsbuch" stehen - ohne je zu ahnen, was darin überflüssig ist oder gar falsch.

Nun hat "Jemand" hier in diesem Thread die konkreten Stellen, nach denen er sich richten muss, was das Thema Impressum angeht - inkl. Fernabsatzgeschäftsregelung aus dem BGB (der Hinweis auf die Rücktrittsklausel bein Fernabsatzgeschäften fehlt z. B. völlig auf der Seite von "Lieblingsbuch", während ausgiebig auf das vermeintliche Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 hingewiesen wird).

Mit welcher Information ist also einem Webseiten einrichtenden Mitleser mehr geholfen: Mit den Angaben zu den entsprechenden Stellen in den Gesetzen, oder mit deinen Vorwürfen einer angeblichen "juristischen Nebelwerferei"?

Oder in kurzen Worten: Wo liegt der Nutzwert deines Beitrages?

Grüße
Siegfried
 
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BeitragVerfasst am: 25.07.2010, 11:19
Hallo "Lieblingsbuch",

deine "Échauffage" kann ich nicht verstehen, denn du hast diesen Beitrag unter "Meine Homepage" eingestellt und dieser Sektor war ursprünglich einmal dazu gedacht, anderen als Anregung oder Beispiel zu dienen - nicht vorrangig als weitere Werbeplattform.

Wenn dich also User freundlicherweise darauf aufmerksam machen, dass da etwas nicht in Ordnung oder "unrund" ist, solltest du doch eigentlich dankbar sein.

LG, Julia

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  julia07 
 
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BeitragVerfasst am: 25.07.2010, 12:57
Wenn man ein Korrektorat anbietet, dann sollte der Text aber auch korrekt sein. Auf der HP sind einige "Sie/sie"und "Ihr/ihr" falsch, es fehlen Kommas und Standard schreibt man mit D am Ende.

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Liebe Grüße
Christel

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