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Kann ich mein BoD Classik Buch als eBook bei epublic ?

BeitragVerfasst am: 03.10.2011, 20:03
Hallo

Darf ich mein BoD Classik Buch auch gleichzeitig bei epublic als eBook veröffentlichen, oder gibt es gesetzliche Einschränkungen?

epublik erscheint mir für eBooks besser geeignet als BoD.
Beispiel:
Nach Ablauf der Buchpreisbindungsfrist kann ich bei ePublic den Preis selbst bestimmen, bei BoD nicht.

Gruß Steffen
 
  steffenkb 
 
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BeitragVerfasst am: 03.10.2011, 22:01
Schickst du eMail an Bod. Im Regelfall wenn sich Druckversion und eBook deutlich unterscheiden sicherlich kein Problem wenn du aber die Druckversion einfach als eBook willst natürlich ein Problem.

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BeitragVerfasst am: 03.10.2011, 22:47
Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, sondern vertragliche Einschränkungen. Wenn du bei BoD classic veröffentlichst, sicherst du BoD in deinem Vertrag auch das Exklusivrecht für eBooks und Hörbücher zu. Wenn das nicht willst, kannst du keinen BoD-Classic-Vertrag abschließen.

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BeitragVerfasst am: 04.10.2011, 07:12
Nicht ganz, wenn du das nicht willst schreibst du BOD eine Mail. Das sind nämlich Standardverträge oder du machst ein eBook vor der Druckvariante und teilst dann BOD mit, dass bereits ein eBook existiert und sie sollen dein Konto für eBooks sperren.
Manchmal gibt es nämlich Zwangsbeglückungen cheezy grin

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Wo steht das eBook Exklusivrecht im Standdardvertrag?

BeitragVerfasst am: 04.10.2011, 11:37
Hallo noch mal.

Ich habe für mein Classik Buch einen normalen BoD-Standard Vertrag (Stand Mai 2010). Ich habe mal nachgelesen.

Da lese ich aber nichts von dem Exklusivrecht, dass wenn ich ein Classik Buch mit BoD mache, ich dieses nicht über einen anderen eBook Anbieter, als eBook veröffentlichen darf.
Oder gibt es "versteckte" oder umständlich formulierte §§ im jeweiligen BoD Classik-Buchvertrag (die oft kann ein normaler Mensch versteht) ?

Wo sollte das stehen?

Steffen
 
  steffenkb 
 
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BeitragVerfasst am: 04.10.2011, 12:06
Die aktuellen Verträge sind anders als die von Mai 2010. Damals gab es noch keine eBooks bei BoD. Es kann aber sein, daß sich BoD damals trotzdem ein Exklusivrecht gesichert hat. Es zählt für dich, was in DEINEM Vertrag drinsteht.

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BeitragVerfasst am: 04.10.2011, 12:45
Also in meinem Autorenvertrag (nicht Buchvertrag!!!!) vom Nov 2009 steht folgendes:

§ 2 Nutzungs- und Verbreitungsrechte

1. Der Autor erklärt, dass er über die nachfolgend aufgeführten Rechte verfügt und räumt BoD alle zur Herstellung und für den räumlich unbegrenzten Vertrieb der BoD-Titel notwendigen Rechte exklusiv ein, insbesondere:
1. das Vervielfältigungs-, Vermarktungs- und Verbreitungsrecht für die BoD-Titel als Druckwerk und elektronische Ausführung,

Der Autorenvertrag, der sich auf alle bei BoD veröffentlichten Werke bezieht, ist eindeutig.

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fraglich?

BeitragVerfasst am: 05.10.2011, 09:40
Hallo

Zitat:
1. das Vervielfältigungs-, Vermarktungs- und Verbreitungsrecht für die BoD-Titel als Druckwerk und elektronische Ausführung,


Das würde ja heißen das ich privat keine meiner Bücher über meine Homepage verkaufen darf. Das machen doch viele. z.B. auf öffentlichen Lesungen oder wenn im Bekanntenkreis das Buch verkauft/weitergegeben wird.

Steht der Autorenvertrag über den eigentlichen (Classik) Buchvertrag?

Ach, die deutsche Justizerei nervt ganz schön manchmal.
Steffen
 
  steffenkb 
 
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Re: fraglich?

BeitragVerfasst am: 05.10.2011, 10:00
Zitat: Steht der Autorenvertrag über den eigentlichen (Classik) Buchvertrag?

Ja, sozusagen der Grundsatzvertrag zwischen BoD und dem Autoren.

PS: Es scheinen nicht viele die Verträge auch zu lesen, die sie unterschreiben. (Gibts hier einen Kopfschüttel-Button?)

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Re: fraglich?

BeitragVerfasst am: 05.10.2011, 10:03
steffenkb hat Folgendes geschrieben:
Hallo

Zitat:
1. das Vervielfältigungs-, Vermarktungs- und Verbreitungsrecht für die BoD-Titel als Druckwerk und elektronische Ausführung,


Das würde ja heißen das ich privat keine meiner Bücher über meine Homepage verkaufen darf.

Nein, das heißt es nicht. Es heißt lediglich, dass Du die Nutzungsrechte nicht an Dritte weitergeben darfst.

Der Autorenvertrag regelt das Verhältnis zwischen BoD und dem Autoren (daher der Name) und der Buchvertrag regelt die Einzelheiten zum jeweiligen Buch (daher der Name). Bücher sind aber selten Vertragspartner, daher ist der Autorenvertrag maßgebend - und zwar der, den Du unterschrieben hast und nicht der, den BoD - wie jüngst geschehen - ohne Rücksprache aktualisiert hat.

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Re: fraglich?

BeitragVerfasst am: 05.10.2011, 10:55
Nicolas Fayé hat Folgendes geschrieben:
(Gibts hier einen Kopfschüttel-Button?)


Ich würd ja auf den Kopfschüttel-Button klicken, aber so bleibt mir nur, den Kopf zu schütteln.

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