 | | Verfasst am: 17.11.2009, 11:03 |
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David, natürlich nicht Gewinn sondern Umsatz - und zwar aus der gesamten freiberuflichen Tätigkeit!
Als Freiberufler muss man KEIN Gewerbe anmelden und folglich auch keine Gewerbesteuer zahlen, zumindest so lange, wie man im Rahmen der genannten Umsatzsumme liegt (diesen Aspekt hatte hier jemand anders angesprochen, nicht David).
Gruß
Haifischfrau |
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 | Re: Was ist bei einem Eigenverkauf zu beachten? | Verfasst am: 17.11.2009, 11:34 |
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Hallo Eric,
| Eric Bergen hat Folgendes geschrieben: |
Was muss man beachten, wenn man Bücher vom Verlag kauft und dann mit Rechnung weiterverkauft und die MwSt. auf der Rechnung ausweist?
Muss man in einem solchen Fall ein Gewerbe anmelden? |
Jein
Eine Gewerbetätigkeit wird es nur, wenn du in erheblichem Umfang eigene Bücher verkaufst. Wo die Grenze zu ziehen ist, wurde jedoch weder irgendwo festgelegt noch vom Bundesfinanzhof entschieden. In der Praxis scheinen die Finanzämter zu akzeptieren, dass diese Verkäufe unter der freiberuflichen Autorentätigkeit abgerechnet werden dürfen.
Das war hier übrigens schon einige Male Thema. Schau dich also einfach mal in älteren Threads um.
Beste Grüße,
Heinz. |
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 | | Verfasst am: 17.11.2009, 11:36 |
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 | | Verfasst am: 17.11.2009, 11:56 |
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Richtig Heinz - so lange sich der Gewinn aus Verkauf in Grenzen hält - wer hauptsächlich verkauft und der Umsatz aus dem Verkauf die o.g. Summe überschreitet (was ja richtig toll wäre ) wird man durchaus zum Gewerbetreibenden und muss ein solches auch anmelden. Dies dürfte jedoch recht unwahrscheinlich sein für Autoren, die selbst ihr eigenes Buch verkaufen.
LG
m |
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 | Umsatzsteuer/Gewerbe und Gewerbesteuer | Verfasst am: 17.11.2009, 19:31 |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wichtig ist es immer 3 Fragen zu stellen:
1. Ist man gesamtbetrachtet umsatzsteuerlicher Unternehmer?
2. Gewerblich tätiger?
3. Freiberufler?
Darin liegt die Gefahr.
Ein sowieso umsatzsteuerlicher Unternehmer kann die Befreiungsvorschrift nach § 19UstG nicht wählen.
Die hier veröffentlichten Zahlen sind richtig für Kleinunternehmer
nach § 19UStG, die hierrauf aber optieren müssen.
Ergo dürfen Sie bei Eigenverkauf auf der Quittung keine Umsatzsteuer ausweisen, jedoch ist auf §19 UStG immer hinzuweisen.
Der Vorsteuerabzug ist dann jedoch während diesen Wahlrechtes versagt!
Hat ein Freiberufler nur eine Gewinnermittlung und trennt er dort nicht tadellos freiberufliche Einkünfte von den gewerblichen, indiziert er unter anderem, dass bei überschreiten einer Bagatellschwelle, alle seine Jahres-
einkünfte der Gerwerbesteuer unterliegen können.
Achtung! Ab hier spätestens ist die Gebühr für einen guten Steuerberater billiger als späteres böses Erwachen.
(Anmeldung eines Gewerbes/ Buchahndel)
Ergo!
Geht man erst zu ´nem Berater spart man sich später das Theater.
Beachten Sie bitte Änderungen zum Jahressteuergesetzt 2010.
Euer
F.Leffler |
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_________________ Herzliche Grüße !
Euer
Friedrich Leffler |
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Friedrich Leffler |
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 | | Verfasst am: 22.11.2009, 10:06 |
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| David Damm hat Folgendes geschrieben: |
Und was ist dann hiermit? Das steht in dem angeführten PDF von BoD.
Zitat:
Sie müssen Nebeneinkünfte aus selbständiger schriftstellerischer Arbeit jedoch nur dann versteuern, wenn diese - nach Abzug der Betriebsausgaben - 410 Euro im Jahr überschreiten.
D.h. doch, dass ich nur 410 Euro im Jahr Gewinn machen darf. Alles was darüber liegt, muss versteuert werden.
Ich könnte mir nicht vorstellen, dass man 17500 Euro Gewinn machen darf, ohne diese versteuern zu müssen. Da würde dem Staat ja sein ganzes Geld verloren gehen.
Oder wo ist mein Denkfehler?
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Die 17 500 € betreffen die Umsatzsteuer, die 410 € die Einkommenssteuer. Bis zu 17 500 Schleifen musst Du die nicht ausweisen. Der Gewinn wird allerdings mit der Einkommenssteuer belastet. |
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Wortgewandt |
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 | | Verfasst am: 22.11.2009, 11:22 |
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Also lieber Freund,
bitte mal meinen letzten Brief richtig lesen.
Immer schön trennen : Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Einkommensteuer
Bei der Kleinunternehmerreglung handelt es sich um Jahresumsatz
Vorjahr 17.500,00€ / laufendes Jahr nicht mehr als 50.000,00€.
Da müßte man schon einen Bestseller geschrieben haben.
Gell!
Achtung!Eine Jahresumsatzsteuererklärung ist in jedem Falle abzugeben
dort bitt die richtigen Kreuzchen machen.
Was den Überschuss, anbelangt (Gewinn) unterliegt dieser der Gewerbesteuer und greift eine Gewerbesteuer erst, nach Abzug eines Freibetrages und anderer Berechungen.
Ab etwa 25.000,00€ Gewinn, sollte man schon mal einen Berater zu Rate ziehen. Der sollte vor allem Klarheit schaffen über den möglichen Betriebskostenabzug, damit es gar nicht erst zu hoher Steuerbealstung kommen kann.
Ergo!
Steuerberaterliteratur oder Steuerberater
Wer die Wahl hat, hat die Qual.
Euer
Fritz
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Euer
Friedrich Leffler |
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 | | Verfasst am: 20.12.2009, 23:30 |
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Ach herrje, ich bin berentet und darf im Monat 400 € dazu verdienen.
Wie ist das nun mit den 410 € im Jahr.....ich blicke da eh nie durch???? |
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Schamanin |
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