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Re: Wer kennt sich aus...

BeitragVerfasst am: 14.07.2009, 15:48
schreibsauf hat Folgendes geschrieben:


Gesetz über das Verlagsrecht, § 24
"Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. "


Was aber voraussetzt, dass der Vertrag, den Gitte hat, dem Verlagsrecht entspricht.

Gruß
Hakket

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Re: Wer kennt sich aus...

BeitragVerfasst am: 14.07.2009, 22:12
Hallo Hakket,

Hakket (Moderator) hat Folgendes geschrieben:
Was aber voraussetzt, dass der Vertrag, den Gitte hat, dem Verlagsrecht entspricht.


Worauf es in diesem Fall aber vermutlich kaum ankommt. Die verkauften Exemplare abrechnen müssen sie so oder so. Und die Kontrollmöglichkeit ist kaum mehr als Augenwischerei. Welcher Autor ist so fit in Buchhaltung, dass er da wirklich durchblickt? Wenn der Dienstleister oder Verlag es darauf anlegen, hat er selbst mit Buchhaltungskenntnissen keine Chance, Unregelmäßigkeiten nachzuweisen.

Beste Grüße,

Heinz.

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BeitragVerfasst am: 14.07.2009, 22:25
Hallo Gitte,

gab es für dein Buch keine Auflagehöhe?

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LG,

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Wer kennt sich aus

BeitragVerfasst am: 15.07.2009, 11:32
Dank für euer reges Interesse, liebe Kollegen.

@ Micha: Stimmt. die Frage, ob mein Vertrag dem Verlagsrecht entspricht, steht im Raum aber wer kann das schon einschätzen, wenn man alle Klauseln kennt, die da niedergechrieben sind. Sicher gibt es von Verlag zu Verlag auch Abweichungen und ich kann mir lebhaft vorstellen, dass diese dann eine Frage der Interpretation sind.
@ Heinz: Da kann ich nur zustimmen und selbst wenn er mir Einblick in seine Bücher gewähren würde, gucke ich da rein, wie ein Schw... ins Uhrwerk.
@ Lisa: Auflage 300 Exemplare, fünfzig für mich a. achtzig Euro (DKZV)

Nochmals Dank und Gruß

Eure Gitte

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Bei Freudensprüngen kann die Landung problematisch werden.
 
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BeitragVerfasst am: 15.07.2009, 16:44
vgl auch § 259 BGB
"(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen."

Bei der Prüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher) kann Autor auch einen Fachmann beiziehen.

weiterführende Infos in: Ludwig Leiss, Verlagsgesetz - Kommentar mit Vertragsmustern, 1973, Gruyter, Berlin

ähnlicher Fall mit Auskunft vom Anwalt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verlagsrecht--Autorenrecht-__f3764.html
 
  schreibsauf 
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