Hallo ihr lieben!
Daß ich mich an die Buchpreisbindung halten muß ist klar. Daß ich meine Bücher auch verschenken kann ist auch klar! Aber wie ist das mit "Zusatz-Gratisexemplaren"? Darf ich auf meiner Homepage damit "werben" : "Wer 11 Bücher bestellt, bekommt ein weiteres geschenkt" So als Service und Dankeschön für Sammelbesteller.
Ist das problemlos in Deutchland zulässig?
Herzlichen Dank und liebe Grüße
Smartie
Gratisexemplare als Zusatz?
Euer Forum für Diskussionen zum Thema Self-Publishing und Buchveröffentlichung.
Gratisexemplare als Zusatz?
Optimismus ist eine Form des Mutes, die Vertrauen in andere gibt und zum Erfolg führt.
(Robert Baden-Powell)
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Re: Gratisexemplare als Zusatz?
Hallo Smartie,
Ich denke "nein", weil es eine Umgehung der Buchpreisbindung waere. Ich bin z.B. Amazon-Partner, bekomme also fuer jedes ueber meine Homepage bestelltes Buch ein paar Prozent gutgeschrieben. Selbst bestellen darf ich allerdings nicht, weil - so Amazon - damit gegen die Buchpreisbindung verstossen wuerde.
Beste Gruesse,
Heinz.
Smartie hat geschrieben:Darf ich auf meiner Homepage damit "werben" : "Wer 11 Bücher bestellt, bekommt ein weiteres geschenkt" So als Service und Dankeschön für Sammelbesteller.
Ist das problemlos in Deutchland zulässig?
Ich denke "nein", weil es eine Umgehung der Buchpreisbindung waere. Ich bin z.B. Amazon-Partner, bekomme also fuer jedes ueber meine Homepage bestelltes Buch ein paar Prozent gutgeschrieben. Selbst bestellen darf ich allerdings nicht, weil - so Amazon - damit gegen die Buchpreisbindung verstossen wuerde.
Beste Gruesse,
Heinz.
Re: Gratisexemplare als Zusatz?
Hallo Heinz,
klingt an sich einleuchtend. Danke für diesen Gedanken! Jedoch habe ich die Erfahrung gemacht daß "dies wäre ja eine Umgehung von..." im Rechtswesen kein Argument ist. Ich kann mich erinnern, daß wir - als wir damals in Schule - Lektüren bestellten, ein Kostenloses Exemplar mitgeliefert wurde. Zudem sage ich nicht "Du bekommst Rabat" sondern "Wenn Du so und so viele bestellst, schenke ich Dir noch eines Dazu, als Dankeschön fürs Sammelbestellen."
Hat da jemand konkrete Erfahrungen?
Herzliche Grüße
Smartie
hawepe hat geschrieben:Ich denke "nein", weil es eine Umgehung der Buchpreisbindung waere.
klingt an sich einleuchtend. Danke für diesen Gedanken! Jedoch habe ich die Erfahrung gemacht daß "dies wäre ja eine Umgehung von..." im Rechtswesen kein Argument ist. Ich kann mich erinnern, daß wir - als wir damals in Schule - Lektüren bestellten, ein Kostenloses Exemplar mitgeliefert wurde. Zudem sage ich nicht "Du bekommst Rabat" sondern "Wenn Du so und so viele bestellst, schenke ich Dir noch eines Dazu, als Dankeschön fürs Sammelbestellen."
Hat da jemand konkrete Erfahrungen?
Herzliche Grüße
Smartie
Optimismus ist eine Form des Mutes, die Vertrauen in andere gibt und zum Erfolg führt.
(Robert Baden-Powell)
(Robert Baden-Powell)
Re:
Hallo Smartie,
das Dokument unter nachfolgendem Link wird Dir wahrscheinlich weiterhelfen.
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=78647&dl_id=114433
Wichtig ist immer zu unterscheiden, wem Du einen Rabatt einräumen willst.
Das von Dir erwähnte Szenario ist bei Lieferung an Buchhandlung unter dem Begriff 'Partie' ein übliches Verfahren. Ab einer gewissen Bestellmenge werden also kostenlose Exemplare beigelegt.
Die Vereinbarung von Mengenpreisen ist auch zulässig, und das nicht nur gegenüber Zwischenhändlern wie Buchhandlungen. Sofern ein Verlag einen Mengenrabatt festsetzt und diesen den Buchhandlungen einräumt, sind diese verpflichtet, einen solchen Mengenrabatt auch an Endkunden weiterzugeben. Die Mengenpreise müssen natürlich wie der festzusetzende Ladenverkaufspreis veröffentlicht werden.
beste Grüße
André
das Dokument unter nachfolgendem Link wird Dir wahrscheinlich weiterhelfen.
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=78647&dl_id=114433
Wichtig ist immer zu unterscheiden, wem Du einen Rabatt einräumen willst.
Das von Dir erwähnte Szenario ist bei Lieferung an Buchhandlung unter dem Begriff 'Partie' ein übliches Verfahren. Ab einer gewissen Bestellmenge werden also kostenlose Exemplare beigelegt.
Die Vereinbarung von Mengenpreisen ist auch zulässig, und das nicht nur gegenüber Zwischenhändlern wie Buchhandlungen. Sofern ein Verlag einen Mengenrabatt festsetzt und diesen den Buchhandlungen einräumt, sind diese verpflichtet, einen solchen Mengenrabatt auch an Endkunden weiterzugeben. Die Mengenpreise müssen natürlich wie der festzusetzende Ladenverkaufspreis veröffentlicht werden.
beste Grüße
André
Re:
Super, tausend Dank André!
Weißt Du zufällig, wie es mit dem Mengenrabatt bei BoD aussieht? Was darf/muß ich da an meine eignenen Kunden weitergeben?
FzG
Smartie
Weißt Du zufällig, wie es mit dem Mengenrabatt bei BoD aussieht? Was darf/muß ich da an meine eignenen Kunden weitergeben?
FzG
Smartie
Optimismus ist eine Form des Mutes, die Vertrauen in andere gibt und zum Erfolg führt.
(Robert Baden-Powell)
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Re:
Smartie hat geschrieben:Super, tausend Dank André!
Weißt Du zufällig, wie es mit dem Mengenrabatt bei BoD aussieht? Was darf/muß ich da an meine eignenen Kunden weitergeben?
FzG
Smartie
Hallo Smartie,
zum Thema Mengenarabtt/BOD hab ich leider keine Info wie das ausgestaltet ist.. Das würde wohl auch zu stark in die Richtung konkreter Rechtsberatung gehen. Aber BOD kann Dir da sicherlich weiterhelfen.
Übrigens noch ein Hinweis. Die Partie-Regelung gilt nicht als Mengenpreisregelung.
Ich bin mir da nicht 100% sicher, aber ich meine mich an ein Urteil erinnern zu können, mit der ein Verlag mit einer solchen Partie-Regelung an Endkunden gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Da müßte man im Zweifelsfalle nochmals recherchieren.
beste Grüße
André
edit: noch ein kleiner Nachtrag


- Birgit Fabich
- Beiträge: 1930
- Registriert: 23.10.2007, 11:34
- Wohnort: Füchtorf
- Website
Re:
Birgit Fabich hat geschrieben:Hallo,
um dem ganzen aus dem Wege zu gehen,
würde ich einfach ein nettes kleines Beiwerk dazu geben,
alles außer Buch....
...
Hallo Birgit,
jegliche Zugaben die an den Kauf eines Buches gekoppelt sind, verstoßen im Normalfall (die Möglichkeiten sind extrem begrernzt) gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Der Verstoß ergibt sich nicht dadurch, dass ein Buch als Zugabe gewährt wird.
beste Grüße
André
Re:
Hallo André,
Hier geht es aber eindeutig um Wiederverkaeufer. Die Buchpreisbindung kommt aber grundsaetzlich nur gegenueber Endkunden zum Tragen.
Dieser Mengenpreis gilt aber nur, wenn der ENDKUNDE eine bestimmte Menge abnimmt. So schreibt es jedenfalls der Boersenverein.
Beste Gruesse,
Heinz.
lverlag hat geschrieben:das Dokument unter nachfolgendem Link wird Dir wahrscheinlich weiterhelfen.
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=78647&dl_id=114433
Wichtig ist immer zu unterscheiden, wem Du einen Rabatt einräumen willst.
Das von Dir erwähnte Szenario ist bei Lieferung an Buchhandlung unter dem Begriff 'Partie' ein übliches Verfahren. Ab einer gewissen Bestellmenge werden also kostenlose Exemplare beigelegt.
Hier geht es aber eindeutig um Wiederverkaeufer. Die Buchpreisbindung kommt aber grundsaetzlich nur gegenueber Endkunden zum Tragen.
Die Vereinbarung von Mengenpreisen ist auch zulässig, und das nicht nur gegenüber Zwischenhändlern wie Buchhandlungen. Sofern ein Verlag einen Mengenrabatt festsetzt und diesen den Buchhandlungen einräumt, sind diese verpflichtet, einen solchen Mengenrabatt auch an Endkunden weiterzugeben. Die Mengenpreise müssen natürlich wie der festzusetzende Ladenverkaufspreis veröffentlicht werden.
Dieser Mengenpreis gilt aber nur, wenn der ENDKUNDE eine bestimmte Menge abnimmt. So schreibt es jedenfalls der Boersenverein.
Beste Gruesse,
Heinz.
- Birgit Fabich
- Beiträge: 1930
- Registriert: 23.10.2007, 11:34
- Wohnort: Füchtorf
- Website
Re:
Hallo Heinz,
So eindeutig hatte ich das nicht herausgelesen. Zumal dann die Bemerkung bezüglich der einzuhaltenden Buchpreisbindung keinen Sinn machen würde. Vielleicht kann Smartie uns das näher erläutern.
Danke für die Klarstellung. Diebezüglich war meine Erläuterung vielleicht ein wenig mißverständlich. Ich bezog mich natürlich auf einen Endabnehmer-Mengenpreis.
beste Grüße
André
hawepe hat geschrieben:Hallo André,
Hier geht es aber eindeutig um Wiederverkaeufer. Die Buchpreisbindung kommt aber grundsaetzlich nur gegenueber Endkunden zum Tragen.
So eindeutig hatte ich das nicht herausgelesen. Zumal dann die Bemerkung bezüglich der einzuhaltenden Buchpreisbindung keinen Sinn machen würde. Vielleicht kann Smartie uns das näher erläutern.
hawepe hat geschrieben:Dieser Mengenpreis gilt aber nur, wenn der ENDKUNDE eine bestimmte Menge abnimmt. So schreibt es jedenfalls der Boersenverein.
...
Danke für die Klarstellung. Diebezüglich war meine Erläuterung vielleicht ein wenig mißverständlich. Ich bezog mich natürlich auf einen Endabnehmer-Mengenpreis.
beste Grüße
André
Re:
Mein Grundgedanke war/ist: Immer wieder machen sich (In Unternehmen, Schulen, Gruppen etc.) Leute (Immer die selben) Arbeit mit organisatorischen Dingen, z.B. die Arbeit als SAMMELBESTELLER. Und mein Ansatz ist zu sagen: "Ok, der bestellt jetzt für seine Leute die Bücher, streckt vielleicht sogar Geld vor organisiert es etc. dafür bekommt er ein Buch geschenkt.
Ich gebe also KEINEN Rabatt auf die Bücher. Auch keinen MENGENRABATT! Ich gebe ein Buch auf MEINE Kosten HINZU! (Zumindest habe ich das vor) Und die FRage ist, ob das so rechtens ist.
Ich gebe also KEINEN Rabatt auf die Bücher. Auch keinen MENGENRABATT! Ich gebe ein Buch auf MEINE Kosten HINZU! (Zumindest habe ich das vor) Und die FRage ist, ob das so rechtens ist.
Optimismus ist eine Form des Mutes, die Vertrauen in andere gibt und zum Erfolg führt.
(Robert Baden-Powell)
(Robert Baden-Powell)
Re:
Smartie hat geschrieben:Mein Grundgedanke war/ist: Immer wieder machen sich (In Unternehmen, Schulen, Gruppen etc.) Leute (Immer die selben) Arbeit mit organisatorischen Dingen, z.B. die Arbeit als SAMMELBESTELLER. Und mein Ansatz ist zu sagen: "Ok, der bestellt jetzt für seine Leute die Bücher, streckt vielleicht sogar Geld vor organisiert es etc. dafür bekommt er ein Buch geschenkt.
Ich gebe also KEINEN Rabatt auf die Bücher. Auch keinen MENGENRABATT! Ich gebe ein Buch auf MEINE Kosten HINZU! (Zumindest habe ich das vor) Und die FRage ist, ob das so rechtens ist.
Hallo Smartie,
und nochmals ein Link zu einem Dokument des Börsenvereins

http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=78647&seite=10&dl_id=108559
Vielleicht nochmals generell:
Die Zugabe eines Artikels zu einem bestellten Buch (egal ob es ein Buch oder eine sonstige Zugabe ist), stellt im Regelfalle einen indirekten Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar. Die Ausnahme ist eine wirtschaftlich unbedeutende Zugabe (in der Regel bis ca. 2% des Wertes der verkauften Bücher zulässig).
Für Sammelbesteller kommt ggf. ein Wiederverkäuferrabatt in Frage. Die Berechtigung hierfür ist aber auch wieder zu prüfen (notwendige Akquiseleistung usw.). Ein Sammelbesteller hat nämlich in aller Regel keinen Anspruch auf einen ggf. vom Verlag gewährten Mengenpreis, da dieser nur für Endabnehmer gilt.
Eine mögliche Lösung für Dein Problem bedarf einer genauen Abgrenzung der einzelnen Fälle, in denen Du eine solche 'Zugabe' gewähren willst. Ggf. müßten die Zugaben in den einzelnen Fällen unterschiedliche gestaltet sein bzw. sind teilweise ganz ausgeschlossen.
Re:
Der MV Verlag hatte mal eine Aktion. Bestelle 20 und du bekommst 22 Bücher. 30 zu 33 usw. Ich glaube, dass beim Buchpreisbindungsgesetz alles nicht so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird. Anders ausgedrückt: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Re:
Es stimmt schon, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber es gibt genug Leute, die nach solchen Verstößen suchen. Allein wenn Du kein anständiges Impressum hast kann es teuer werden. Es gibt Anwälte, die leben heutzutage davon, nach Impressumlosen Seiten zu suchen und die Betreiber abzumahnen. Wenn es schwierig ist, lasse ich es lieber sein.
Ich werde mal bei BoD zwecks Mengenrabatt bei Endkunden nachfragen. Mal sehn, was dabei rumkommt.
Danke an alle
Smartie
Ich werde mal bei BoD zwecks Mengenrabatt bei Endkunden nachfragen. Mal sehn, was dabei rumkommt.
Danke an alle
Smartie
Optimismus ist eine Form des Mutes, die Vertrauen in andere gibt und zum Erfolg führt.
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Wer ist online?
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