Grund und Grenze der Beihilfestrafbarkeit im Völkerstrafrecht

Grund und Grenze der Beihilfestrafbarkeit im Völkerstrafrecht

Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftsvölkerstrafrechts

Antje K. Heyer , Claus Kreß (Hrsg.)

Geistes-, Sozial- & Kulturwissenschaften

Hardcover

600 Seiten

ISBN-13: 9783848220090

Verlag: Books on Demand

Erscheinungsdatum: 01.03.2013

Sprache: Deutsch

Farbe: Nein

Bewertung::
0%
49,90 €

inkl. MwSt. / portofrei

Ihr eigenes Buch!

Werden Sie Autor*in mit BoD und erfüllen Sie sich den Traum vom eigenen Buch und E-Book.

Mehr erfahren
Das Völkerstrafrecht darf heute in seinem Kernbereich als akzeptiert gelten: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden von der internationalen Gemeinschaft als solche gebrandmarkt und diejenigen, die solche Verbrechen befohlen, gesteuert oder ausgeführt haben, zumindest teilweise zur Verantwortung gezogen. Doch wie groß ist der Kreis der Beteiligten, deren völkerstraftatfördernde Handlungen bislang noch nicht in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind? Wann machen sich beispielsweise Mitarbeiter eines Kriegswaffen produzierenden Unternehmens, eines Rohstoffe in einem Krisengebiet fördernden Konzerns oder die Berater und Assistenten der Befehlshabenden völkerrechtlich strafbar?
Die Autorin versucht diese Fragen anhand einer Aufarbeitung insbesondere der Nürnberger Wirtschaftsverfahren und der Judikatur der beiden Ad hoc-Tribunale, eines funktionalen Mikrovergleichs des deutschen und des angloamerikanischen Teilnahmerechts sowie der rechtstheoretischen Begründung der Beihilfestrafbarkeit zu beantworten. Vor diesem Hintergrund legt sie die Teilnahmevorschriften der Artikel 25(3)(c) und (d) IStGH-Statut im Detail aus, wobei sie insbesondere aufzeigt, dass die völkerstrafrechtliche Beihilfe auch unter dem Rom-Statut keine Förderungsabsicht im Sinne eines dolus directus ersten Grades erfordert. Im Ergebnis plädiert die Autorin dafür, völkerstraftatfördernde Handlungen auch im Bereich des Wirtschaftslebens dezidiert zu verfolgen, sofern der Handelnde ein tatspezifisches Risiko schafft und für diese Risikobegründung die Verantwortung trägt. Letzteres ist innerhalb eines Unternehmens der Fall, wenn er hierfür nach der innerorganisatorischen Kompetenzordnung aufgrund seiner Position und Funktion zuständig ist.
Diese Arbeit wurde mit dem CBH-Dissertationspreis 2013 der Universität zu Köln ausgezeichnet.
Antje K. Heyer

Antje K. Heyer

Claus Kreß

Claus Kreß (Hrsg.)

Es sind momentan noch keine Pressestimmen vorhanden.

Eigene Bewertung schreiben
Bitte melden Sie sich hier an, um eine Rezension abzugeben.
Suchmaschine unterstützt von ElasticSuite